Nebentätigkeit als Beamter | Rechtslage & Verdienstgrenzen | FAQ

Nebenberuflich selbständig als Beamter: Ist das möglich?

7. Mai 2024 / 9 Min /
Das Beamten-Dasein kann langweilig werden - warum nicht nebenbei Freelancen

Alle Privilegien des Beamtentums genießen und nebenbei der eigene Chef sein – für viele Beamte klingt das nach der perfekten Lösung für einen attraktiven Zuverdienst. Eine Nebentätigkeit als Beamter aufzunehmen, ist jedoch gar nicht so einfach. In diesem Artikel klären wir auf, worauf Beamte achten müssen, wenn sie sich nebenbei selbstständig machen möchten.

Selbständigkeit und Beamtentum – das sind die Vor- und Nachteile

Selbstständigkeit und Beamtentum – zwei Erwerbsformen, die unterschiedlicher kaum sein könnten. Beamte sind in der Regel Angestellte des öffentlichen Dienstes. Sie gehen ein besonderes Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn ein und sind meist auf Lebenszeit angestellt. Wer (auf Lebenszeit) verbeamtet ist, genießt einige Privilegien. Dazu gehören ein geregeltes Einkommen, betriebliche Altersvorsorge in Form einer Pension, verminderte Sozialabgaben und sie sind quasi unkündbar.

Das Beamten-Dasein bringt aber nicht nur Vorteile mit sich. Aufgrund der starren Hierarchien innerhalb staatlicher Behörden sind Beamte kaum flexibel, wenn es um die Gestaltung der eigenen Karriere geht. Außerdem ist die Besoldung von Beamten festgelegt, wodurch es wenig Spielraum für Gehaltsentwicklungen gibt.

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Vorteile BeamtentumNachteile Beamtentum
– Regelmäßiges Einkommen– Geringe Flexibilität
– Gesicherte Altersvorsorge– Keine Innovationskraft
– Vergünstigungen bei Sozialabgaben– Hohe Verantwortung
– Geregelte Arbeitszeiten– Wenig Spielraum für Gehaltsentwicklungen
– Sicherheit im Job („unkündbar“)– Eingeschränkte Selbstbestimmung
Vor- und Nachteile des Beamtentums im Überblick

Selbstständige hingegen sind ihr eigener Chef. Freelancer, Freiberufler und andere Unternehmer führen ihre Tätigkeit auf eigene Verantwortung und Rechnung aus und tragen damit auch das unternehmerische Risiko selbst. Sie haben im Gegensatz zu Beamten oder anderen Angestellten kein festes Gehalt, sondern erzielen Gewinne durch die Vermarktung eigener Produkte oder Dienstleistungen. Nach oben sind dabei keine Grenzen gesetzt – zumindest in der hauptberuflichen Selbstständigkeit.

Ein großer Vorteil an der Selbstständigkeit ist, dass sich Unternehmer einfach selbst aussuchen, welche Tätigkeit sie ausüben möchten. Meistens sind sie auch in der Wahl ihres Arbeitsorts und bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeiten flexibel. Das trifft nur auf die wenigsten Beamten zu.

Vorteile SelbstständigkeitNachteile Selbstständigkeit
– Hohe Selbstbestimmung– Ungewisses Einkommen
– Oft flexible Arbeitszeiten– Hohe Sozialabgaben
– Potenziell keine Verdienstgrenzen– Teils hohe Arbeitsbelastung
– Unabhängigkeit von Vorgesetzten– Volles unternehmerische Risiko
– Individuelle Karriere-Entwicklung
Vor- und Nachteile der Selbstständigkeit im Überblick

Gibt es selbständige Beamte?

Hauptberuflich „selbständiger Beamter“ zu sein, ist leider nicht möglich. Es gibt keine Selbständigen, die projektbasiert für öffentliche Arbeitgeber tätig sind und dabei einen Beamtenstatus genießen. Stattdessen ist jeder Beamter hauptberuflich als Lehrer, Polizist, Verwaltungsmitarbeiter oder in einem anderen Beamtenberuf tätig und somit beim Staat angestellt.

Gesetzliche Grundlagen

Prinzipiell ist es erlaubt, sich als Beamter nebenberuflich selbständig zu machen, zum Beispiel als Freelancer. Dabei ist jedoch strikt geregelt, was in welchem Umfang möglich ist – und was nicht. Beamte finden die gesetzlichen Regelungen in den Paragrafen 97 bis 105 des sogenannten Bundesbeamtengesetzes (BBG). Zusätzlich müssen Beamte die jeweiligen Bestimmungen der Länder berücksichtigen, zum Beispiel das „Bayrische Beamtengesetz„. Worauf Beamte bei der Aufnahme einer Nebentätigkeit genau achten müssen, klären wir jetzt im Detail:

Genehmigungspflichtige Tätigkeiten

Beamte unterliegen grundsätzlich der Genehmigungspflicht, wenn sie eine Nebentätigkeit aufnehmen oder sich nebenberuflich selbstständig machen möchten (§ 99 BBG). Das bedeutet: Sobald Beamte nebenbei etwas dazuverdienen möchten, müssen sie sich von ihrem Dienstherrn erst eine Genehmigung einholen. Das gilt auch für bestimmte unentgeltliche Tätigkeiten:

  • Wahrnehmung eines Nebenamtes
  • gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten
  • Eintritt in ein Organ eines Unternehmens (Geschäftsführung)

Achtung: Die Genehmigung für die Ausführung einer Nebentätigkeit als Beamter ist auf maximal fünf Jahre befristet. Zudem kann die Genehmigung versagt und nachträglich widerrufen werden, wenn durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden könnten.

Nicht genehmigungspflichtige Tätigkeiten

Es gibt auch Tätigkeiten, denen Beamte neben ihrem Hauptamt auch ohne Genehmigung nachgehen dürfen. Diese sind in § 100 BBG geregelt. Dazu zählen beispielsweise schriftstellerische, künstlerische sowie wissenschaftliche Tätigkeiten, Gutachtertätigkeiten von Lehrern an öffentlichen Hochschulen oder Nebentätigkeiten in Selbsthilfeeinrichtungen. Dafür darf allerdings keine Entlohnung erfolgen, ansonsten müssen Beamte diese Tätigkeiten schriftlich oder elektronisch anzeigen. Zu den nicht genehmigungspflichtigen und unvergüteten Tätigkeiten gehören:

  • Vermögensverwaltung (eigenes Vermögen sowie das anderer Beamter)
  • Schriftstellerische, künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeiten
  • Gutachtertätigkeit an Hochschulen der Öffentlichkeit
  • Vortragstätigkeiten

Nicht anzeigepflichtige Tätigkeiten

Beamte müssen ihren Dienstherrn nicht über jede Nebentätigkeit informieren. Das betrifft zum Beispiel ein öffentliches Ehrenamt oder die Pflege und Betreuung von Personen. Diese Regelung gilt aber nur, solange Beamte für die Ausübung nicht vergütet werden, etwa durch ein Entgelt oder geldwerte Vorteile (z. B. Gutscheine). In den einzelnen Bundesländern kann es jedoch andere Regelungen geben. Daher sollten Beamte vor der Aufnahme einer Nebentätigkeit genau prüfen, ob sie diese anzeigen oder sogar eine Genehmigung einholen müssen. Nicht anzeigepflichtige Tätigkeiten sind:

  • Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamts
  • Pflege von Angehörigen (und unentgeltliche Pflege anderer)
  • Betreuung und Vormundschaft von Angehörigen
  • Tätigkeiten in Selbsthilfeeinrichtungen
  • Sonstige unentgeltliche genehmigungspflichtige Tätigkeiten (außer gewerbliche und freiberufliche Tätigkeiten)

Anzeige der Nebentätigkeit

Besteht eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht, muss die Anzeige der Nebentätigkeit vor ihrer Aufnahme erfolgen. Beamte müssen der zuständigen Dienstbehörde dabei schriftlich mitteilen, um welche Art von Nebentätigkeit es sich handelt, ob diese vergütet wird und in welchem zeitlichen Rahmen diese stattfinden wird. Sobald sich die Form der Vergütung sowie der Zeitaufwand ändern, müssen Beamte entsprechende Änderungen sofort mitteilen (§ 99 Abs. 5 BBG).

Versagen der Genehmigung

Die Genehmigung zur Aufnahme einer nebenberuflichen Selbstständigkeit als Beamter kann unter bestimmten Voraussetzungen versagt werden. Das ist besonders dann der Fall, wenn dienstliche Interessen mit dem geplanten Nebengewerbe kollidieren oder das Ansehen des Dienstherrn gefährdet ist. Ein Beispiel: Ein Beamter möchte sich neben seinem Hauptamt selbstständig machen und einen Online-Shop eröffnen. Die Dienststelle vermutet, dass der Beamte aufgrund potenziell zahlreicher Bestellungen weniger Zeit für sein Hauptamt haben könnte und versagt daher die Genehmigung.

Finanzielle und zeitliche Einschränkungen

Wenn sich Beamte nebenberuflich selbstständig machen wollen, ist das nur in einem begrenztem Umfang möglich. Nach § 99 Absatz 3 BBG dürfen Beamte maximal ein Fünftel ihrer wöchentlichen Arbeitszeit für die nebenberufliche Selbstständigkeit bzw. ihre Nebentätigkeit aufwenden. Bei einer 40-Stunden-Woche sind das lediglich 8 Stunden, die Beamte in ihr Nebengewerbe investieren dürfen.

Auch die Höhe des Zuverdienstes ist stark eingeschränkt. Das Bundesbeamtengesetz schreibt vor, dass Beamte nur bis zu 40 % ihres jährlichen Endgrundgehalts erwirtschaften dürfen. Übersteigt der Ertrag diese Summe oder arbeiten Beamte länger als erlaubt, darf der Dienstherr die Genehmigung widerrufen.

Selbstständige Nebentätigkeit als Beamter – aber wie?

Sobald Beamten die entsprechende Genehmigung vorliegt, kann mit der konkreten Gründung begonnen werden. Die nebenberufliche Selbständigkeit für Beamte läuft dabei ab wie jede andere neben- oder hauptberufliche Selbständigkeit auch. Zum Beispiel müssen Beamte die freiberufliche Tätigkeit anmelden, die Form der Finanzierung (z. B. durch Bootstrapping) muss gut überlegt sein und auch die Steuererklärung steht irgendwann vor der Tür. Was Beamte bei der Gründung insgesamt beachten müssen, haben wir in folgenden Ratgebern zusammengefasst:

Fazit

Es ist durchaus möglich, eine Nebentätigkeit als Beamter aufzunehmen. Allerdings gelten dabei strenge Regeln und es sind einige Besonderheiten zu beachten. Es handelt sich somit nur um eine „abgespeckte“ Version der Selbständigkeit. Dennoch bringt diese Nebentätigkeit zahlreiche Vorteile mit sich, zum Beispiel die Möglichkeit zur Selbstentfaltung oder für einen attraktiven Zuverdienst. Wer mit dem Gedanken an die nebenberufliche Selbständigkeit als Beamter spielt, sollte sich also über die gültigen Gesetze (ab § 99 BBG) informieren und gegebenenfalls die Genehmigung der zuständigen Behörde einholen. Sobald diese vorliegt, steht dem Vorhaben nichts mehr im Weg.

Weitere Fragen und Antworten zur Nebentätigkeit als Beamter

Wie viel darf ein Beamter nebenbei verdienen?

Beamte dürfen maximal 40 Prozent ihres Endgrundgehalts nebenbei dazuverdienen. Beträgt das Jahres-Endgrundgehalt inklusive Zusatzleistungen beispielsweise 50.000 Euro, darf ein Beamter höchstens 20.000 Euro nebenbei verdienen.

Kann ein Beamter ein Kleingewerbe anmelden?

Grundsätzlich ist es Beamten erlaubt, sich nebenberuflich selbstständig zu machen und ein Kleingewerbe anzumelden. Dafür ist allerdings eine Genehmigung des Dienstherrn erforderlich. Beamte dürfen jedoch maximal 20 Prozent ihrer wöchentlichen Arbeitszeit nebenbei arbeiten und höchstens 40 Prozent ihres monatlichen bzw. jährlichen Endgrundgehalts dazuverdienen. Bei einer Überschreitung kann die Genehmigung entzogen werden.

Was passiert, wenn Beamte zu viel nebenbei verdienen?

Wenn Beamte mehr verdienen, als sie es von Gesetzeswegen her dürfen, kann die Genehmigung zur Aufnahme einer Nebentätigkeit entzogen werden. Das bedeutet auch, dass Beamte ihr Nebengewerbe bzw. ihren Nebenjob wieder aufgeben müssen. Wer eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst aufnimmt und die Vergütungshöchstgrenzen (zwischen 3.700 Euro und 6.100 Euro pro Jahr) überschreitet, muss die Differenz an seinen Dienstherrn auszahlen.

Welche Nebentätigkeiten darf ein Beamter nicht ausüben?

Bevor ein Beamter eine Nebentätigkeit aufnehmen kann, muss diese zuvor vom Dienstherrn genehmigt werden. Die Genehmigung kann unter gewissen Voraussetzungen versagt werden. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn dienstliche Interessen durch die Aufnahme der Nebentätigkeit versagt werden könnten. Etwa dann, wenn die Nebentätigkeit dazu führt, dass der Beamte seinem Hauptamt nicht mehr unbefangen nachgehen kann. In solchen Fällen wird die Genehmigung versagt und die Nebentätigkeit darf nicht ausgeübt werden.

Können Beamte nebenbei einem Minijob nachgehen?

Beamte dürfen sich sowohl nebenberuflich selbstständig machen als auch einen sogenannten Minijob nachgehen. Dabei dürfen sie allerdings nicht mehr als die vorgeschriebene Zeit (20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit) aufwenden und nicht mehr als maximal 40 Prozent ihres Endgrundgehalts dazuverdienen. Beamte dürfen auch eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst annehmen, wobei hier jährliche Grundfreibeträge zu beachten sind.

Was ist eine genehmigungsfreie Nebentätigkeit?

Grundsätzlich sind Nebentätigkeiten, die nicht vergütet werden, genehmigungsfrei. Das gilt für jede Nebentätigkeit, abgesehen von der Mitarbeit in gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeitsfeldern oder der Eintritt in die Geschäftsführung eines Unternehmens. Schriftstellerische, künstlerische, wissenschaftliche sowie Vortrags- und Gutachtertätigkeiten sind genehmigungsfrei, aber anzeigepflichtig. Werden diese Tätigkeiten nicht vergütet, müssen sie Beamte auch nicht anzeigen.

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