Statusfeststellungsverfahren: Ablauf, Dauer & Kosten

Was ist das Statusfeststellungsverfahren?

5. November 2026 / 11 Min /
Statusfeststellungsverfahren: Alle Infos auf einen Blick

Das Statusfeststellungsverfahren ist ein Prüfverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung und ist im Sozialgesetzbuch §7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV geregelt. Es dient zur Ermittlung des Sozialversicherungsstatus einer Person und zur Vermeidung von Scheinselbstständigkeit. In diesem Beitrag beleuchten wir, was das Statusfeststellungsverfahren genau ist, wie es abläuft und welche Konsequenzen auf Freelancer und Unternehmen zukommen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Statusfeststellungsverfahren klärt verbindlich, ob jemand abhängig beschäftigt oder wirklich selbstständig ist. Zuständig ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung.
  • Das Verfahren ist kostenfrei und dauert im Durchschnitt etwa drei Monate.
  • Beantragt wird es mit dem Vordruck V0027, entweder online oder auf Papier, plus einer Anlage je nach Fall.
  • Wer den Antrag innerhalb eines Monats nach Beginn der Tätigkeit stellt, kann rückwirkende Sozialversicherungsbeiträge vermeiden.
  • Wird eine abhängige Beschäftigung festgestellt, zahlt der Auftraggeber die Beiträge nach, und zwar Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Die Verjährung beträgt vier Jahre, bei Vorsatz 30 Jahre.

Definition: Was ist das Statusfeststellungsverfahren?

Das Statusfeststellungsverfahren wird von der Deut­schen Ren­ten­ver­si­cherung Bund (DRV) durchgeführt und entscheidet verbindlich darüber, ob der Selbstständige sozialversicherungspflichtig ist oder ob er tatsächlich abhängig sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist – also Angestellter. Das Verfahren sorgt somit für Sicherheit im Rechtsverkehr und Klarheit gegen­über den Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern.

Die Statusfeststellung ist daher für Freelancer besonders wichtig, um Scheinselbstständigkeit zu vermeiden. Die zuständige Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung führt das Feststellungsverfahren durch und trifft dabei die bindende Entscheidung über den Status der zu überprüfenden Person.

Bestehen Unklarheiten hinsichtlich des sozialrechtlichen Status eines Arbeitnehmers, können sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber einen Antrag zur Prüfung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einreichen.

Das Formular kann auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung heruntergeladen werden. Um ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten, ist es ausreichend, dass eine der beiden Parteien einen Antrag stellt.

Reform Statusfeststellungsverfahren – Was ist neu?

Am 01.04.2022 gab es eine Reform des Statusfeststellungsverfahrens. Bis dahin wurde nicht nur der Beschäftigungsstatus einer Person überprüft (selbstständig oder abhängig beschäftigt). Es wurde außerdem geprüft, ob eine Person jeweils kranken-, pflege-, renten-, unfall- und arbeitslosenversicherungspflichtig ist. Seit der Reform wird nur noch der Erwerbsstatus an sich festgestellt.

Neu ist außerdem, dass sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer den Beschäftigungsstatus bereits vor der Aufnahme der Tätigkeit feststellen lassen können. Damit ermöglicht die DRV eine verbindliche Prognoseentscheidung, die für die Dauer des Projekts gilt.

Aber: Die Entscheidung kann auch widerrufen werden, falls sich das Beschäftigungsverhältnis während des Projektverlaufs ändert. Der Status muss dann erneut überprüft werden. Weitere Neuerungen der Reform:

  • Für gleichartige Auftragsverhältnisse ist eine sogenannte Gruppenfeststellung möglich. Voraussetzung dafür ist, dass die DRV zuvor über einen Einzelfall entschieden hat und die weiteren Tätigkeiten nach Art und Umständen übereinstimmen. Das ist zum Beispiel dann praktisch, wenn ein Unternehmen mehr als einen Freelancer egagieren möchte oder bereits hat.
  • Mittlerweile haben Auftragnehmer und Auftraggeber das Recht, ihren Fall in einer mündlichen Anhörung im Rahmen des Widerspruchverfahrens erneut darzulegen.

hinweis

Nicht alle Neuerungen der Reform gelten dauerhaft. Nach § 7a Abs. 7 SGB IV treten zum 30. Juni 2027 außer Kraft: die Prognoseentscheidung vor Tätigkeitsbeginn, die gutachterliche Äußerung zu gleichen Auftragsverhältnissen, die Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses zu einem Dritten und die mündliche Anhörung im Widerspruchsverfahren. Die Beschränkung des Verfahrens auf den Erwerbsstatus bleibt dauerhaft bestehen.

Wann bedarf es einem Statusfeststellungsverfahren?

Der Begriff „Statusfeststellungsverfahren“ klingt zunächst kompliziert. Damit soll im Grunde aber nur der Status festgestellt werden, ob jemand Selbstständiger ist oder abhängig Beschäftigter (Angestellter). Diese Abgrenzung ist nicht immer einfach, allerdings immens wichtig, denn: Wer abhängig beschäftigt ist, genießt zwar viele Vorteile (z. B. Urlaubs- und Krankengeld). Allerdings müssen Beschäftigte Sozialversicherungsbeiträge zu verschiedenen Versicherungen zahlen:

  • Krankenversicherung
  • Rentenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Unfallversicherung

Den einen Teil der Beiträge übernehmen Arbeitgeber, den anderen Teil zahlen Arbeitnehmer selbst. Eine Ausnahme hierbei bildet die Unfallversicherung, den Beitrag bzw. die Umlagen zahlen Arbeitgeber komplett.

Es ist kompliziert: Selbstständige sind nicht automatisch sozialversicherungspflichtig, aber auch nicht grundsätzlich frei. Eine Krankenversicherung ist für alle Pflicht. In die gesetzliche Rentenversicherung müssen bestimmte Gruppen einzahlen.

Darunter zählen Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen, in die Handwerksrolle eingetragene Gewerbetreibende sowie Künstler und Publizisten über die Künstlersozialkasse.

Betroffen sind außerdem Selbstständige, die auf Dauer im wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeiten und dabei selbst keine Angestellten haben. Beide Punkte müssen zusammentreffen (§ 2 SGB VI).

Und: Bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall gibt es für Selbstständige nicht.

Das Beauftragen von selbstständigen Dienstleistern erspart Auftraggebern in vielerlei Hinsicht bares Geld. Einerseits müssen Unternehmen nicht für Sozialversicherungen aufkommen und andererseits werden keine anderen „Benefits“ wie Urlaubs-, Weihnachts- oder Krankengeld für Freelancer fällig.

Um zu verhindern, dass Selbstständige wie abhängig Beschäftigte angestellt werden – und das, ohne sozial abgesichert zu sein, führt die Rentenversicherung das Statusfeststellungsverfahren durch.

Kurz und knapp: Ein Statusfeststellungsverfahren ist dann nötig, wenn es Unklarheiten darüber gibt, ob eine Person abhängig beschäftigt oder selbstständig ist. Mit dem Statusfeststellungsverfahren soll eindeutig festgestellt werden, ob ein Selbstständiger auch wirklich selbstständig ist oder ob er eigentlich Angestellter ist und für ihn dann Beiträge zur Sozialversicherung fällig werden und weitere Ansprüche entstehen.

Wie läuft das Statusfeststellungsverfahren ab?

1. Antragstellung

Der Antrag für die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens kann freiwillig vom Auftraggeber und vom Auftragnehmer gestellt werden. Es ist aber auch möglich, dass weitere Parteien ein Statusfeststellungsverfahren einleiten. Etwa dann, wenn im Rahmen einer Betriebsprüfung auffällt, dass das Auftragsverhältnis ein verdecktes Arbeitsverhältnis zu sein scheint.

In diesem Fall kann das Feststellungsverfahren über den Erwerbsstatus auch von der Krankenversicherung oder der Rentenversicherung sowie anderen Sozialversicherungsträgern eingeleitet werden.

Wichtig: Ein Antrag kann bereits vor der gemeinsamen Zusammenarbeit gestellt werden. Dieser Vorgang wird als „Prognoseentscheidung“ bezeichnet und ist für die Zeit des Tätigkeit gültig.

Bevor man jedoch einen Antrag stellt, empfehlen wir, rechtlichen Rat einzuholen. Gerade bei Freelancern, die auf eine saubere Vertragsgestaltung und auch sonst auf alle Kriterien der Selbstständigkeit achten, ist es nicht nötig, „schlafende Hunde zu wecken“.

Hier geht’s zum Antrag

tipp

Ein Antrag kann von jeder Partei bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung kostenfrei, elektronisch oder schriftlich, gestellt werden.

2. Prüfung

Nachdem der Antrag bei der Clearingstelle eingegangen ist, prüft die Deutsche Rentenversicherung die Verträge und das scheinbare Arbeitsverhältnis nach verschiedenen Kriterien, nämlich unter anderem:

  • Besteht eine Weisungsgebundenheit?
  • Ist der Auftragnehmer wie ein Mitarbeiter in den Betrieb eingebunden?
  • Trägt der Auftragnehmer sein eigenes wirtschaftliches Risiko?
  • etc.

Die Prüfung erfolgt dabei vereinzelt je Antrag. Hat zum Beispiel ein Auftraggeber vor, mit mehreren Freelancern zusammenzuarbeiten und diese Verhältnisse prüfen zu lassen, müssen der Clearingstelle mehrere Anträge vorgelegt werden.

3. Entscheidungsfindung

Kurz bevor es zu einer bindenden Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung kommt, haben alle Parteien das Recht auf eine Anhörung. Hier können z. B. Auftragnehmer und Auftraggeber darlegen, weshalb eine oder keine Scheinselbstständigkeit vorliegt. Hat die Rentenversicherung alle Beweise vorliegen und diese geprüft, erteilt sie den Beteiligten einen „rechtsbehelfsfähigen begründeten Bescheid“.

4. Widerspruch und Anhörung

Kommt bei einer Prüfung nicht das heraus, was die Parteien erwartet haben, können sie gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen. Der Einspruch muss schriftlich begründet werden. Ändert die Deutsche Rentenversicherung Bund ihre Meinung trotz Anhörung und Widerspruch nicht, kann man Klage beim zuständigen Sozialgericht einreichen.

Lese-Tipp: Häufige Fragen zur Scheinselbstständigkeit und ihre Antworten: Im exklusiven Gespräch mit Fachanwalt Robert Gollwitzer.

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Welche Folgen hat das Statusfeststellungsverfahren?

Je nachdem, ob ein Auftragnehmer als Selbstständiger oder abhängig Beschäftigter eingestuft wird, ergeben sich positive oder negative Folgen. Klären wir zunächst die positiven:

Positive Folgen des Statusfeststellungsverfahrens

Rechtssicherheit

Sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer erhalten Rechtssicherheit über den sozialversicherungsrechtlichen Status. Dadurch können zukünftige Nachforderungen oder Konflikte während der Zusammenarbeit vermieden werden.

Schutz vor Strafen

Eine korrekte Statusfeststellung schützt Auftraggeber vor möglichen Bußgeldern und Strafzahlungen, die bei der Feststellung von Scheinselbstständigkeit entstehen können.

Zugang zur Sozialversicherung

Wird eine abhängige Beschäftigung festgestellt, hat das für den Auftragnehmer, also den Freelancer, auch eine positive Seite: Er fällt in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung, und der Auftraggeber trägt seinen Anteil an den Beiträgen.

achtung

Das Statusfeststellungsverfahren endet, wenn der Erwerbsstatus festgestellt wurde. Ob zusätzlich eine Rentenversicherungspflicht nach § 2 SGB VI besteht, etwa weil dauerhaft im Wesentlichen für einen Auftraggeber gearbeitet wird, ist eine davon unabhängige Frage. Sie wird in einem eigenen Verfahren geklärt, und auch dort können rückwirkend Beiträge fällig werden.

Negative Folgen des Statusfeststellungsverfahrens

Hohe Nachzahlungen

Wird eine Person als abhängig beschäftigt (und damit sozialversicherungspflichtig) eingestuft, müssen Auftraggeber Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, und zwar Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Beitragsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen verlängert sich die Frist sogar auf 30 Jahre (§ 25 Abs. 1 SGB IV).

Beendigung Vertragsverhältnis

Für Freelancer kann das Risiko bestehen, dass die andere Vertragspartei (Auftraggeber) bei einer negativen Statusfeststellung das Vertragsverhältnis beendet und nicht in ein Arbeitsverhältnis umwandelt. Hierbei ist auf eine genaue Ausgestaltung der Kündungsklauseln im Vertrag zu achten.

Steuerliche Rückzahlungen

Auftraggeber müssen bei einer negativen Feststellung nicht nur Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend begleichen. Es kann auch sein, dass die Lohnsteuer nachträglich fällig wird. Außerdem sind Auftraggeber und Auftragnehmer dann nicht berechtigt, den Vorsteuerabzug aus der Rechnungen geltend zu machen. Wurde das bereits getan, muss die Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt werden. Für Auftragnehmer gilt, dass sie zu viel erhobene Umsatzsteuer zurückzahlen müssen.

Eine weitere Folge: Nicht nur der betroffene Auftraggeber könnte die Zusammenarbeit beenden. Das Feststellungsverfahren kann sich auch auf die anderen bestehenden sowie künftigen Aufträge auswirken, wodurch dem Freelancer finanzielle Einbußen entstehen.

Welche Strafen bekommen AG und AN?

Das Statusfeststellungsverfahren kann nicht nur zu steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Nachzahlungen führen. Sollte im Verlauf des Verfahrens festgestellt werden, dass ein Arbeitgeber nach § 266a Strafgesetzbuch Arbeitsentgelter veruntreut hat, drohen folgende Konsequenzen:

Default Quote
Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 266a StGB
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Da der Auftragnehmer derjenige ist, der vom Gesetz geschützt werden soll, entstehen diesem keine Strafen nach Strafgesetzbuch. Eventuelle Steuerrückzahlungen und der Verlust des Status als Selbstständiger sind aus unserer Sicht auch Strafe genug für Freelancer.

Ausnahmen zum Statusfeststellungsverfahren

Sta­tus­fest­stel­lungs­ver­fahren sind nicht immer nötig. Ausnahmen bestehen, wenn sich die beiden Parteien einig über ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sind. Hierbei entfällt das Verfahren. Stattdessen meldet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Sozialversicherung an.

FAQ: Häufige Fragen zum Statusfeststellungsverfahren

Das Statusfeststellungsverfahren klärt rechtsverbindlich, ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist. Durchgeführt wird es von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Antragsberechtigt sind Auftraggeber und Auftragnehmer, in Dreieckskonstellationen auch der Dritte, für den die Leistung tatsächlich erbracht wird.

Das Verfahren selbst ist kostenfrei. Es fallen weder Gebühren für den Antrag noch für die Entscheidung an. Kosten entstehen nur, wenn man sich anwaltlich begleiten lässt.

Die Deutsche Rentenversicherung gibt eine durchschnittliche Dauer von drei Monaten an. Je nach Komplexität des Falls und Rückfragen der Clearingstelle kann es länger dauern. Entscheidet die DRV nicht innerhalb von drei Monaten, ist eine Klage auf Erlass der Entscheidung zulässig, abweichend von der sonst geltenden Frist des § 88 SGG (§ 7a Abs. 6 Satz 3 SGB IV).

Der Antrag läuft über den Vordruck V0027 „Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus“, den die Deutsche Rentenversicherung auch als Online-Formular anbietet. Je nach Fall kommt genau eine Anlage dazu: C0031 für die Beschreibung des Auftragsverhältnisses, C0032 für Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, C0033 für mitarbeitende Angehörige.

Die Erläuterungen dazu stehen im Vordruck V0028. Benötigt werden außerdem alle Vereinbarungen zum Auftragsverhältnis, also Honorarvertrag, Tätigkeitsbeschreibung und bei Gesellschaftern der Gesellschaftsvertrag.

Ja, wenn der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird. Stellt die DRV dann eine Beschäftigung fest, gilt nicht der tatsächliche Beginn der Tätigkeit als Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis, sondern der Tag, an dem die Entscheidung bekannt gegeben wird.

Dafür muss der Beschäftigte zustimmen und nachweisen, dass er in der Zwischenzeit gegen Krankheit und fürs Alter abgesichert war, und zwar vergleichbar mit der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung (§ 7a Abs. 5 SGB IV).

Beitragsansprüche verjähren vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen sind es 30 Jahre (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Wer den Antrag innerhalb des ersten Monats stellt, kann die Rückwirkung unter den Voraussetzungen des § 7a Abs. 5 SGB IV ganz vermeiden.

Wird eine abhängige Beschäftigung festgestellt, schuldet der Auftraggeber den gesamten Sozialversicherungsbeitrag, also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Der Arbeitnehmeranteil lässt sich nur über die nächsten drei Lohnabrechnungen zurückholen (§ 28g SGB IV). Bis zum 30. Juni 2027 können Auftraggeber den Status schon vor Projektstart feststellen lassen und sich so vorab absichern.

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