Anlagevermögen bezeichnet die Vermögensgegenstände eines Unternehmens, die langfristig genutzt werden und nicht für den direkten Wiederverkauf bestimmt sind. Es handelt sich um essenzielle Bestandteile, die die Grundlage für den operativen Geschäftsbetrieb bilden. Dieser Artikel erklärt, was zum Anlagevermögen gehört, wie es vom Umlaufvermögen abgegrenzt wird und welche steuerlichen Besonderheiten zu beachten sind.
Anlagevermögen vs. Umlaufvermögen
Das Anlagevermögen unterscheidet sich vom Umlaufvermögen hauptsächlich durch die Nutzungsdauer und den Verwendungszweck. Während das Anlagevermögen langfristig im Unternehmen verbleibt und genutzt wird, umfasst das Umlaufvermögen jene Vermögensgegenstände, die für den kurzfristigen Einsatz vorgesehen sind, wie beispielsweise Warenbestände oder Forderungen. Diese Differenzierung ist von großer Bedeutung, da sie die Grundlage für verschiedene Buchungs- und Bewertungsprozesse bildet.
Was gehört zum Anlagevermögen?
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Zum Anlagevermögen gehören diverse Vermögensarten, die je nach Nutzung und rechtlichem Status in unterschiedliche Kategorien unterteilt werden. Zu den typischen Bestandteilen des Anlagevermögens zählen:
Immaterielle Wirtschaftsgüter
Dazu gehören Patente, Lizenzen, Markenrechte und Geschäfts- oder Firmenwerte. Diese Güter haben keinen physischen Bestand, sind aber von erheblichem Wert für das Unternehmen. Beispiel: Ein Unternehmen erwirbt eine Lizenz zur Nutzung einer Software für 100.000 Euro, die über zehn Jahre abgeschrieben wird. Ein anderes Beispiel wäre der Erwerb von Markenrechten.
Vermögen aus Sachanlagen
Hierzu zählen physische Gegenstände wie Maschinen, Gebäude, Grundstücke und Fahrzeuge, die langfristig genutzt werden. Zum Beispiel kann ein Unternehmen eine Produktionsmaschine für 500.000 Euro erwerben, die über 10 Jahre abgeschrieben wird.
Vermögen aus Finanzanlagen
Diese Kategorie umfasst langfristige Beteiligungen, Wertpapiere und Darlehen, die ein Unternehmen hält. Beispielsweise könnte ein Unternehmen in Anleihen investieren, die über einen Zeitraum von fünf Jahren fest verzinst sind.
Anlagevermögen im Steuerrecht
Im Steuerrecht wird das Anlagevermögen spezifisch behandelt, insbesondere im Hinblick auf die Abschreibung. Unternehmen sind verpflichtet, das Anlagevermögen jährlich abzuschreiben, um den Wertverlust der Vermögensgegenstände aufgrund von Abnutzung, technologischem Fortschritt oder anderen Faktoren zu berücksichtigen.
Die Abschreibung nach AfA (Absetzung für Abnutzung) erfolgt nach festgelegten Tabellen, die je nach Art der Anlagegüter unterschiedliche Nutzungsdauern vorgeben. Beispielsweise wird eine Büromaschine typischerweise über fünf Jahre abgeschrieben.
Anlagevermögen buchen
Die Buchung des Anlagevermögens erfolgt in der Bilanz auf der Aktivseite. Bei der Anschaffung wird der Kaufpreis als Anlagegut verbucht. Die Abschreibungen mindern den Buchwert des Anlagevermögens jährlich. Ein Beispiel: Ein Unternehmen kauft ein Gebäude für 1 Million Euro. Die jährliche Abschreibung beträgt 2 %, was bedeutet, dass der Wert des Gebäudes jährlich um 20.000 Euro reduziert wird.
Nicht abnutzbares Anlagevermögen
Nicht abnutzbares Anlagevermögen umfasst Vermögensgegenstände, die keiner Wertminderung durch Abnutzung unterliegen. Hierzu zählen vor allem Grundstücke und Beteiligungen. Diese Güter behalten ihren Wert oft über lange Zeiträume, manchmal steigt er sogar.
Abnutzbares Anlagevermögen: Abschreibung nach AfA
Abnutzbares Anlagevermögen muss jährlich abgeschrieben werden, um den Wertverlust buchhalterisch darzustellen. Die Absetzung für Abnutzung (AfA) richtet sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts. Zum Beispiel beträgt die Nutzungsdauer eines Firmenfahrzeugs in der Regel sechs Jahre. Diese Abschreibungen können steuermindernd geltend gemacht werden.
Verkauf von Anlagegütern
Der Verkauf von Anlagegütern erfolgt über die Bilanz mit dem aktuellen Buchwert. Sollte der Verkaufspreis über dem Buchwert liegen, entsteht ein Veräußerungsgewinn, der versteuert werden muss. Ein Beispiel: Ein Unternehmen verkauft eine Maschine, deren Buchwert 10.000 Euro beträgt, für 15.000 Euro. Der Gewinn von 5.000 Euro ist steuerpflichtig.
Verschrotten oder Verschenken von Anlagegütern
Werden Anlagegüter verschrottet oder verschenkt, muss der Restbuchwert abgeschrieben werden. Der Verlust kann in der Gewinn- und Verlustrechnung als außerordentlicher Aufwand verbucht werden. Beispiel: Eine Maschine mit einem Buchwert von 5.000 Euro wird verschrottet. Dieser Betrag wird dann als Verlust gebucht.
Erinnerungswert
Der sogenannte Erinnerungswert kommt zum Einsatz, wenn das Anlagegut vollständig abgeschrieben, aber weiterhin im Betrieb genutzt wird. Ein symbolischer Wert von 1 Euro bleibt auf den Büchern, um die fortbestehende Nutzung anzuzeigen.
Anlagevermögen berechnen: So geht’s!
Die Berechnung des Anlagevermögens erfolgt durch Addition aller Anlagegüter, die in der Bilanz aufgeführt sind. Dabei wird der Restbuchwert der abgeschriebenen Güter berücksichtigt.
Ein Beispiel: Ein Unternehmen hat Sachanlagen im Wert von 500.000 Euro, immaterielle Güter im Wert von 100.000 Euro und Finanzanlagen im Wert von 200.000 Euro. Das gesamte Anlagevermögen beträgt somit 800.000 Euro.
