Die wichtigsten Änderungen für Freelancer 2025

Alle Jahre wieder sind Selbstständige von neuen Regelungen und diversen Gesetzesänderungen betroffen. Auch der Jahreswechsel auf 2025 bildet hier keine Ausnahme: Von der E-Rechnungspflicht über gestiegene Beitragspflichten bis hin zu höheren Freigrenzen für umsatzsteuerfreie Kleinunternehmer – wir haben die wichtigsten Änderungen für Freelancer in diesem Beitrag zusammengefasst.
Die Pflicht zur E-Rechnung kommt
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 treten diverse Änderungen der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (USt-DV) in Kraft, unter anderem werden dadurch Kleinunternehmer von der Erstellungspflicht von E-Rechnungen befreit. Empfangen muss sie ab 2025 jeder Unternehmer im B2B-Bereich, für das Ausstellen gibt es (ausgenommen von Kleinunternehmern) Übergangsfristen:
- In den Jahren 2025 und 2026 sind neben der E-Rechnung auch weiterhin Papierrechnungen und Rechnungen beispielsweise als PDF zulässig.
- Ab 2027 gilt diese Regelung nur noch für inländische Unternehmen mit einem Gesamtumsatz im vergangenen Kalenderjahr (2026) von bis zu 800.000 Euro. Liegt der Vorjahresumsatz über der Grenze von 800.000 Euro, können Rechnungen ausgestellt und mittels EDI-Verfahren übermittelt werden.
- Ab 2028 müssen auch Unternehmen die Anforderungen an die E-Rechnung und ihre Übermittlung verpflichtend einhalten.
Lese-Tipp: In unserem Ratgeber zur E-Rechnung erklären wir im Detail, was Freelancer und Auftraggeber 2025 wissen müssen.
Neue Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer ab 2025
Im kommenden Jahr werden die Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer angehoben. Selbstständige dürfen die Umsatzsteuer weder ausweisen noch als Vorsteuer abziehen, wenn sie:
- im vorangegangenen Geschäftsjahr weniger als 25.000 Euro (bisher: 22.000 Euro) umgesetzt haben und
- im laufenden Geschäftsjahr nicht mehr als 100.000 Euro Umsatz (bisher: 50.000 Euro) hatten.
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Mit einer neuen Obergrenze für laufende Umsätze gibt es eine weitere Neuerung. Überschreiten Freelancer den Grenzwert von 100.000 Euro im aktuellen Geschäftsjahr, wird der Kleinunternehmer-Status aberkannt und die Pflicht zur Regelbesteuerung gilt ab sofort. Damit wird auch der Umsatz umsatzsteuerpflichtig, der für das Überschreiten der Grenze verantwortlich war.
Hat ein Freelancer zum Beispiel im aktuellen Geschäftsjahr 95.000 Euro durch verschiedenste Projekte umgesetzt und erhält noch eine weitere Zahlung im Wert von 5.100 Euro, fällt nur dieser Betrag unter die Umsatzsteuerpflicht. Für die übrigen Umsätze muss die Steuer nicht nachberechnet werden.
Höhere Grenzen für die Umsatzsteuervoranmeldung
Wer die Kleinunternehmerregelung nicht nutzen möchte, muss regelmäßig eine Umsatzsteuervoranmeldung (UStVa) abgeben. Je nachdem, wie hoch die gezahlte Umsatzsteuer des Vorjahres ausgefallen ist, muss man sie entweder monatlich, quartalsweise oder einmal jährlich (Jahresumsatzsteuererklärung) abgeben:
Voranmeldungszeitraum | Umsatzsteuergrenze 2025 | Umsatzsteuergrenze 2024 |
---|---|---|
Monatlich | > 9.000 € | > 7.500 € |
Quartalsweise | < 9.000 € | < 7.500 € |
Jährlich | < 2.000 € | < 1.000 € |
Einkommensteuerfreigrenze steigt
Für 2025 soll der steuerliche Grundfreibetrag auf 12.084 Euro angehoben werden. Dadurch sind alle Einkünfte steuerfrei, die diesen Betrag nicht übersteigen. Verheiratete profitieren von einem erhöhten gemeinsamen Freibetrag in Höhe von 24.168 Euro.
tipp
Deutliche Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge
Aufgrund der positiven Lohnentwicklung in 2023 (+6,44 %) werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken– und Rentenversicherung für 2025 angehoben. Zusätzlich steigt die Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung auf 73.800 Euro jährlich (bisher: 69.300 Euro). Damit steigen die bereits hohen Sozialversicherungsbeiträge, die Selbstständige in voller Höhe bezahlen müssen. So hat es das Bundeskabinett am 06.11.2024 beschlossen:
Versicherungsart | Beitragsbemessungsgrenze 2025 | Beitragsbemessungsgrenze 2024 |
---|---|---|
Gesetzl. Krankenversicherung | 5.512,50 €/Monat | 5.175 €/Monat |
Gesetzl. Rentenversicherung | 8.050 €/Monat | 7.550 €/Monat |
Höhere Verdienstgrenzen für Minijobber und steigender Mindestlohn
2025 wird der Mindestlohn von 12,41 Euro auf 12,82 Euro pro Stunde angehoben. Dadurch steigen auch die Verdienstgrenzen für Minijobber auf 556 Euro monatlich (2024: 538). Freelancer, die Minijobber zur Unterstützung einstellen, sollten rechtzeitig die höheren Personalausgaben einkalkulieren.
hinweis
Lese-Tipp: Im Q&A zum Webinar Scheinselbstständigkeit geht Fachanwalt Robert Gollwitzer u. a. darauf ein, wie Minijobber das Risiko deutlich minimieren können.

Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer wird ausgerollt
Bereits seit November 2024 wird die sogenannte „Wirtschafts-Identifikationsnummer“ (W-IdNr.) stufenweise eingeführt. Damit soll ein großer Schritt in Richtung Entbürokratisierung und Digitalisierung in der Steuerverwaltung sowie eine verbesserte Kommunikation zwischen und mit Behörden erreicht werden. Die wichtigsten Infos zur W-IdNr. auf einen Blick:
- Die W-IdNr. setzt sich aus den Buchstaben „DE“, einer 9-stelligen Ziffernfolge und einem eindeutigen Unterscheidungsmerkmal (z. B. 00001) zusammen
- Vergabe der Nummer erfolgt stufenweise, beginnend mit Selbstständigen, die eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben oder Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind
- Wer bereits eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) hat, nutzt diese als W-IdNr., wer keine USt-IdNr. hat, kann die vergebene W-IdNr. über ELSTER einsehen
- Rechtliche Grundlage bilden §§ 139a und 139c der Abgabenordnung (AO)
- Die W-IdNr. soll zu einer Vereinfachung in der Behördenkommunikation führen
- Identifikationsnummer, Steuernummer und Umsatzsteueridentifikationsnummer bleiben neben der W-IdNr. bestehen
- Angabe der W-IdNr. in elektronischen Vordrucken, z. B. EÜR, bis 31.12.2026 nicht verpflichtend
